Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt meldete sich der Buchhalter der G._____ GmbH bei der Beschuldigten und verlangte die Quittungen für die an die Privatklägerin ausbezahlten Monatslöhne in den Jahren 2017 bis 2021 sowie den aktuellen Arbeitsvertrag mit der Privatklägerin. Die Beschuldigte, welche von der Privatklägerin für gewisse Lohnauszahlungen keine Quittung verlangt und andere Quittungen verloren hatte, meldete sich bei der Privatklägerin, um die notwendigen Unterschriften auf den Quittungen und dem aktuell gültigen - nicht schriftlich vereinbarten - Arbeitsvertrag nachträglich einzuholen.