Im Zeitraum von April 2017 bis Januar 2021 war die Privatklägerin, bei der G._____ GmbH als Allrounderin angestellt und bezog monatlich einen Lohn, welcher ihr von der Beschuldigten jeweils in bar ausgehändigt wurde. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt meldete sich der Buchhalter der G._____ GmbH bei der Beschuldigten und verlangte die Quittungen für die an die Privatklägerin ausbezahlten Monatslöhne in den Jahren 2017 bis 2021 sowie den aktuellen Arbeitsvertrag mit der Privatklägerin.