Angesichts seines getrübten Leumunds fällt es dem noch jungen Beschuldigten offensichtlich schwer, die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzgebung zu respektieren. Seine Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit zeigt sich sodann auch im Rahmen des Berufungsverfahrens, bestreitet er doch hartnäckig seine Täterschaft. Unter diesen Umständen erscheint seine Legalprognose ungünstig, weshalb das Obergericht die Geldstrafe unbedingt ausgesprochen hätte. Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist dies dem Obergericht jedoch verwehrt. Entsprechend bleibt es bei der bedingten Geldstrafe und der Probezeit von 4 Jahren.