10 Tagen, Probezeit 1 Jahr, verurteilt. Weiter wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 7. Februar 2024 wegen Fahrens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG und Missachtung des Verbots, unter Alkoholeinfluss zu fahren, gemäss Art. 91 Abs. 1 lit. b SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 130.00, Probezeit 4 Jahre, und einer Busse von Fr. 1'900.00, ersatzweise 15 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Angesichts seines getrübten Leumunds fällt es dem noch jungen Beschuldigten offensichtlich schwer, die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzgebung zu respektieren.