Der Beschuldigte weist bereits zwei Vorstrafen im einschlägigen Bereich auf. So wurde er von der Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn am 24. August 2018 wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG und missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen oder Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG zu einem bedingten Freiheitsentzug von - 11 -