nicht möglich. Somit hat es bei der von der Vorinstanz ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen und der Verbindungsbusse von Fr. 720.00 sein Bewenden. Der Beschuldigte macht keine wesentlichen Veränderungen seiner finanziellen Verhältnisse geltend (vgl. Berufungsbegründung S. 1 ff.) und solche sind auch nicht ersichtlich, so dass es mit der von der Vorinstanz auf Fr. 120.00 festgesetzten Tagessatzhöhe sein Bewenden hat. 5.3. Die Vorinstanz hat die Geldstrafe bedingt, bei einer Probezeit von 4 Jahren, ausgesprochen.