Die von der Vorinstanz ausgesprochene Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen für die Überschreitung der Geschwindigkeit um 42 km/h und deren Erhöhung um 10 Tagessätze auf 40 Tagessätze für die weitere Geschwindigkeitsüberschreitung um 38 km/h sowie die Verbindungsbusse von Fr. 720.00 als in ihrer Summe angemessen erachtete Sanktion erscheint auch unter Annahme des von ihr jeweils angenommenen leichten Verschuldens als mild und kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. Andererseits ist die Erhöhung der Strafe aufgrund des Verschlechterungsverbots (Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht möglich.