vorsätzlich gehandelt und damit den subjektiven Tatbestand erfüllt. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Er hat sich somit der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich mithin auch im Schuldpunkt als unbegründet. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 120.00, Probezeit 4 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 720.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe, bestraft.