Schliesslich sind keine besonderen Umstände ersichtlich, welche sein Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen liessen. Insbesondere stellen auch gute Strassen-, Sicht- und Witterungsverhältnisse keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1). Auch wenn sich die Vorfälle frühmorgens auf der Autobahn ereigneten, ist dennoch mit anderen Verkehrsteilnehmern zu rechnen, was im Übrigen auch der Fall war (siehe Videoaufzeichnungen vom 15. Mai 2022).