In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verletzung der Verkehrsregeln voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung (BGE 142 IV 93 E. 3.1). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die objektiven Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 35 km/h oder mehr -9- überschritten wird (BGE 143 IV 508 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_661/2016 vom 23. Februar 2017 E. 1.2.1; BGE 132 II 234 E. 3.1).