Nach dem Ausgeführten basieren die Geschwindigkeitsberechnungen auf jeweils plausiblen und verständlichen Berechnungsgrundlagen, wobei Unsicherheiten stets berücksichtigt worden sind. Folglich überzeugen auch die daraus resultierenden Geschwindigkeiten, zumal darüber hinaus auch der Beschuldigte ausgesagt hat, auf besagter Strecke mit einer Geschwindigkeit von ca. 150 km/h unterwegs gewesen zu sein (UA act. 18 f. und 35) und mithin zwischen der berechneten und vom Beschuldigten angegebenen Geschwindigkeit keine eklatante Differenz besteht. Die angeklagte Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 38 km/h bzw. 42 km/h ist damit erstellt.