wurde zugunsten des Beschuldigten der maximale zeitliche Abstand von 0.042 Sekunden zwischen den Einzelbildern bei den Videoaufnahmen (sogenannte Frames) berücksichtigt (UA act. 21 ff.). Die Berechnung ergab schliesslich, dass der Personenwagen des Beschuldigten die erste Messstrecke von insgesamt 295 Metern in einer Zeit von 6.520 Sekunden passierte. Die zweite Messstrecke mit einer Länge von 607.10 Metern durchfuhr er sodann in 13.345 Sekunden. Daraus ergab sich betreffend die erste Messstrecke eine Abschnittsgeschwindigkeit (ohne Berücksichtigung von Unsicherheiten) von 162.88 km/h und für die zweite Messstrecke eine Geschwindigkeit von 163.77 km/h. Ferner wurde in einem letzten Schritt