Darüber hinaus lässt sich das Kennzeichen des Fahrzeugs des Beschuldigten («[…]») auf der Videoaufzeichnung 20220515_041103.MOV bei Sekunde 36 klar identifizieren, womit es auch keine Rolle spielt, ob der Fahrzeugtyp oder die Fahrzeugfarbe lediglich erahnt werden kann. Der Beschuldigte bestritt während des Strafverfahrens sodann auch gar nicht, zur besagten Zeit auf besagter Strecke mit seinem Fahrzeug unterwegs gewesen zu sein (UA act. 18 und 36). Nach dem Gesagten bestehen mithin keine Zweifel, dass es sich beim fraglichen Fahrzeug um dasjenige des Beschuldigten handelt und der Beschuldigte dieses zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt hat.