12 ff.). Es bestehen keine Zweifel, dass es sich beim Fahrzeug, welches im Rahmen der Nachfahrt mittels Diensthandy aufgezeichnet wurde, um dasjenige des Beschuldigten handelte, insbesondere da es an einem Sonntagmorgen um ca. 04:10 Uhr nicht viel Verkehr auf der Autobahn hatte – was sich auch aus den Videoaufnahmen ergibt –, womit eine Verwechslung des Fahrzeugs mit einem anderen ausgeschlossen werden kann. Darüber hinaus lässt sich das Kennzeichen des Fahrzeugs des Beschuldigten («[…]») auf der Videoaufzeichnung 20220515_041103.MOV bei Sekunde 36 klar identifizieren, womit es auch keine Rolle spielt, ob der Fahrzeugtyp oder die Fahrzeugfarbe lediglich erahnt werden kann.