3.3.2.2. Hinsichtlich der Identifikation des fraglichen Fahrzeugs als dasjenige des Beschuldigten ist festzuhalten, dass – unabhängig von den Videoaufzeichnungen – zwei Polizisten anlässlich ihrer zivilen Patrouillentätigkeit das Fahrzeug des Beschuldigten mit dem Kennzeichen […] aufgrund übersetzter Geschwindigkeit aufgefallen ist, was sie überhaupt zur Nachfahrt und Anhaltung des Beschuldigten veranlasst hat und weshalb gegen den Beschuldigten schliesslich auch ein Strafverfahren eingeleitet worden ist (UA act. 12 ff.).