3.3. 3.3.1. Der Beschuldigte bestreitet in tatsächlicher Hinsicht, dass es sich bei dem auf den Videoaufzeichnungen aufgenommenen Fahrzeug um sein Fahrzeug handelt, da weder Nummernschild noch Fahrzeugtyp und -farbe erkennbar seien (Berufungsbegründung S. 5 und 10). Weiter wendet er sich gegen die Feststellungen der Weg-Zeit-Analyse vom 28. Juni 2022. Insbesondere bemängelt er die Überprüfbarkeit des Berichts und folglich dessen Nachvollziehbarkeit (Berufungsbegründung S. 6 ff.).