Damit hatte er die Möglichkeit, sich mit dem Bericht betreffend die Geschwindigkeitsermittlung kritisch auseinanderzusetzen. Nachdem er auf eine Begründung hinsichtlich der Einsprache gegen den Strafbefehl verzichtet hat (UA act. 62), äusserte sich der Verteidiger des Beschuldigten schliesslich bei der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausführlich zum Bericht vom 28. Juni 2022 (vorinstanzliche Akten [VA] act. 15 und 20). Somit ist nicht ersichtlich, inwiefern er seine Parteirechte nicht hat ausüben können.