Aus den Akten geht eindeutig hervor, dass dem Verteidiger des Beschuldigten im Rahmen der Einsprache gegen den Strafbefehl die Unterlagen der Staatsanwaltschaft – mithin auch der Bericht betreffend die Weg-Zeit-Analyse vom 28. Juni 2022 – zur Akteneinsicht zugestellt worden ist (UA act. 48.3). Damit hatte er die Möglichkeit, sich mit dem Bericht betreffend die Geschwindigkeitsermittlung kritisch auseinanderzusetzen.