3.2. Soweit der Beschuldigte geltend macht, er habe zu keiner Zeit während des Strafverfahrens sich mit dem Ergebnis der Weg-Zeit-Analyse vom 28. Juni 2022 auseinandersetzen und Ergänzungsfragen stellen können, wodurch seine Parteirechte verletzt worden seien (Berufungsbegründung S. 4), ist er nicht zu hören.