Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Einen numerus clausus der Beweismittel kennt die Strafprozessordnung nicht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schliessen die Regeln betreffend den Einsatz von technischen Hilfsmitteln bei Geschwindigkeitskontrollen eine anderweitige Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht aus und lassen die freie Beweiswürdigung der Gerichte unberührt.