Beweismittel, die rechtlich zulässig sind, einzusetzen sind (vgl. auch Art. 299 Abs. 1 und 2 StPO; HANS GIGER, Analyse der Rechtsprobleme im Zusammenhang mit dem Beweisverwertungsverbot im Strassenverkehrsrecht, in: Strassenverkehr 1/2016, S. 7). Mithin hat die Polizei rechtmässig im Sinne von Art. 14 StGB gehandelt, womit die Erlangung der Videoaufnahme zum vornherein nicht dem Beweisverbot von Art. 141 Abs. 2 StPO unterliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_468/2022 vom 12. Januar 2023 E. 2.2).