Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die Polizei die Fahrweise eines fehlbaren Fahrzeuglenkers mittels einer in einem Polizeifahrzeug oder in einem zivilen Fahrzeug installierten Kamera, aber auch mit einer Kamera eines Mobiltelefons filmen darf. Dies entspricht denn auch der Bestimmung von Art. 139 Abs. 1 StGB, wonach zur Wahrheitsfindung alle geeigneten -5-