Gemäss Art. 3 SKV obliegt die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen der Polizei. Stellt sie eine strafbare Handlung fest, ermittelt sie nach Art. 306 f. StPO. Dabei hat sie gemäss Art. 306 Abs. 2 lit. a StPO namentlich Spuren und Beweise sicherzustellen und auszuwerten. Technische Hilfsmittel sind nach Möglichkeit einzusetzen, unter anderem bei der Kontrolle der Geschwindigkeit (Art. 9 Abs. 1 lit. a SKV). Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die Polizei die Fahrweise eines fehlbaren Fahrzeuglenkers mittels einer in einem Polizeifahrzeug oder in einem zivilen Fahrzeug installierten Kamera, aber auch mit einer Kamera eines Mobiltelefons filmen darf.