Schliesslich hält der Beschuldigte fest, dass die fraglichen Messungen zumindest indirekt als Messungen nach Fixpunkten zu qualifizieren seien, welche nur mit Messgeräten durchgeführt werden dürften, die für diese Funktion zugelassen seien. Ein gewöhnliches Diensthandy erfülle diese Anforderungen nicht (Berufungsbegründung S. 2 f.; Stellungnahme vom 16. Februar 2024 S. 1 ff.).