macht der Beschuldigte geltend, dass die Vorkehrungen, welche die Polizei bei Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren ohne kalibriertes Nachfahrsystem nach Art. 7 Abs. 3 VSKV-ASTRA gemäss Ziff. 20 der Weisungen des Bundesamts für Strassen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008 zu beachten habe, nicht getroffen worden seien. Schliesslich hält der Beschuldigte fest, dass die fraglichen Messungen zumindest indirekt als Messungen nach Fixpunkten zu qualifizieren seien, welche nur mit Messgeräten durchgeführt werden dürften, die für diese Funktion zugelassen seien.