Der Beschuldigte macht diesbezüglich zusammengefasst geltend, dass keiner der in Art. 6 ff. VSKV-ASTRA genannten Messarten zur Anwendung gekommen sei. Zwar sei die Auflistung in Art. 6 VSKV-ASTRA nicht abschliessend und es würden unter anderem auch in Art. 7 VSKV-ASTRA Messarten erwähnt. Diese würden sich aber nur auf Fahrt- und Restwegschreiber sowie Datenaufzeichnungsgeräte beziehen. Die Videoaufnahmen könnten insbesondere nicht mit der Begründung, dass es sich bei der Nachfahrt bzw. der dabei erstellten Videoaufzeichnungen um eine Beweissicherung handeln würde, diesen gleichgestellt werden. Ferner -4-