1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen mehrfachen Überschreitens der auf der Autobahn zulässigen und signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch. Entsprechend ist das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).