3.2. Im Einverständnis der Parteien wurde das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet. Der Beschuldigte reichte am 11. Dezember 2023 die schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.3. Mit Berufungsantwort vom 15. Dezember 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. 3.4. Am 16. Februar 2024 reichte der Beschuldigte eine Stellungnahme zur Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft ein. 3.5. Die Staatsanwaltschaft reichte am 21. Februar 2024 eine Stellungnahme ein. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: