2. Auf Einsprache hin sprach der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen den Beschuldigten mit Urteil vom 26. Juni 2023 unter Kostenfolge der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV schuldig und verurteilte diesen zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 120.00, Probezeit 4 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 720.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 2. Oktober 2024 beantragte der Beschuldigte, er sei vollumfänglich freizusprechen.