Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2023.237 (ST.2023.42; STA.2022.5365) Urteil vom 26. August 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin i.V. Bekaj Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.2002, von Frutigen, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Fabian Brunner, […] Gegenstand Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 24. November 2022 wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Geschwindigkeitsüberschreitung (Art. 90 Abs. 2 SVG) zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 120.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 950.00, ersatzweise 8 Tage Freiheitsstrafe. 2. Auf Einsprache hin sprach der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen den Beschuldigten mit Urteil vom 26. Juni 2023 unter Kostenfolge der mehr- fachen groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV schuldig und verurteilte diesen zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 120.00, Probezeit 4 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 720.00, ersatzweise 6 Tage Freiheits- strafe. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 2. Oktober 2024 beantragte der Beschuldigte, er sei vollumfänglich freizusprechen. 3.2. Im Einverständnis der Parteien wurde das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet. Der Beschuldigte reichte am 11. Dezember 2023 die schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.3. Mit Berufungsantwort vom 15. Dezember 2023 beantragte die Staats- anwaltschaft die Abweisung der Berufung. 3.4. Am 16. Februar 2024 reichte der Beschuldigte eine Stellungnahme zur Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft ein. 3.5. Die Staatsanwaltschaft reichte am 21. Februar 2024 eine Stellungnahme ein. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen mehrfachen Überschreitens der auf der Autobahn zulässigen und signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch. Entsprechend ist das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 24. November 2022, der als Anklage gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), vorgeworfen, am 15. Mai 2022 um ca. 04:10 Uhr auf der Autobahn A1, Fahrtrichtung Bern, auf einem Streckenabschnitt auf dem Gemeindegebiet Muhen (Km 70.990 bis Km 70.695) bzw. Safenwil (Km 66.720 bis Km 66.115) mit seinem BMW, […], 158 km/h bzw. 162 km/h statt den erlaubten 120 km/h gefahren zu sein und dabei die zulässige Geschwindigkeit um 38 km/h respektive 42 km/h überschritten zu haben. 3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass am 15. Mai 2022 zwei Polizisten anlässlich ihrer zivilen Patrouillentätigkeit auf der A1, Fahrtrichtung Bern, von einem Fahrzeug mit übersetzter Geschwindigkeit überholt worden sind, was diese zu einer Nachfahrt veranlasste. Da das im Patrouillenfahrzeug eingebaute Videomesssystem aus technischen Gründen ausfiel, wurde die Fahrt mit dem Diensthandy gefilmt. Basierend auf den Videoaufnahmen wurde im Nachgang mittels einer Weg-Zeit-Analyse die Geschwindigkeit des vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeugs ermittelt. 3.1. 3.1.1. Zunächst ist strittig, ob die am 15. Mai 2022 im Rahmen der polizeilichen Nachfahrt mit dem Diensthandy erstellten Videoaufnahmen (UA act. 031) sowie die darauf basierende Geschwindigkeitsermittlung (Weg-Zeit- Analyse vom 28. Juni 2022) verwertbar sind. Der Beschuldigte macht diesbezüglich zusammengefasst geltend, dass keiner der in Art. 6 ff. VSKV-ASTRA genannten Messarten zur Anwendung gekommen sei. Zwar sei die Auflistung in Art. 6 VSKV-ASTRA nicht abschliessend und es würden unter anderem auch in Art. 7 VSKV-ASTRA Messarten erwähnt. Diese würden sich aber nur auf Fahrt- und Restwegschreiber sowie Datenaufzeichnungsgeräte beziehen. Die Videoaufnahmen könnten insbesondere nicht mit der Begründung, dass es sich bei der Nachfahrt bzw. der dabei erstellten Videoaufzeichnungen um eine Beweissicherung handeln würde, diesen gleichgestellt werden. Ferner -4- macht der Beschuldigte geltend, dass die Vorkehrungen, welche die Polizei bei Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren ohne kalibriertes Nachfahrsystem nach Art. 7 Abs. 3 VSKV-ASTRA gemäss Ziff. 20 der Weisungen des Bundesamts für Strassen über polizeiliche Geschwindig- keitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008 zu beachten habe, nicht getroffen worden seien. Schliesslich hält der Beschuldigte fest, dass die fraglichen Messungen zumindest indirekt als Messungen nach Fixpunkten zu qualifizieren seien, welche nur mit Messgeräten durchgeführt werden dürften, die für diese Funktion zugelassen seien. Ein gewöhnliches Diensthandy erfülle diese Anfor- derungen nicht (Berufungsbegründung S. 2 f.; Stellungnahme vom 16. Februar 2024 S. 1 ff.). 3.1.2. Die Videoaufzeichnungen sind entgegen dem Beschuldigten nicht eine Messart im Sinne der VSKV-ASTRA, sondern die Grundlage, aufgrund welcher eine Geschwindigkeitsmessung mittels Weg-Zeit-Analyse überhaupt hat vorgenommen werden können. Aufgrund dessen ist in einem ersten Schritt die Rechtmässigkeit der Videoaufzeichnungen mit dem Diensthandy der Polizisten abzuhandeln, bevor in einem zweiten Schritt auf die Zulässigkeit der Geschwindigkeitsermittlung mittels Weg-Zeit-Analyse eingegangen wird. Aus dem Polizeibericht vom 28. Juli 2022 ergibt sich, dass die Polizisten anlässlich ihrer zivilen Patrouillentätigkeit von einem Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit überholt worden seien, weshalb sie sich zu einer Nachfahrmessung veranlasst gesehen hätten. Da das eingebaute Videomesssystem jedoch aus technischen Gründen ausgefallen sei, habe man die Fahrt mit dem Diensthandy dokumentiert (Untersuchungsakten [UA] act. 13). Mithin erfolgte die Nachfahrt bzw. die Videoaufzeichnung der Polizisten basierend auf dem Verdacht, dass eine Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz begangen wird, womit entsprechend die Bestimmungen der StPO anwendbar sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.5.2; BGE 143 IV 27 E. 2.5). Gemäss Art. 3 SKV obliegt die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen der Polizei. Stellt sie eine strafbare Handlung fest, ermittelt sie nach Art. 306 f. StPO. Dabei hat sie gemäss Art. 306 Abs. 2 lit. a StPO namentlich Spuren und Beweise sicherzustellen und auszuwerten. Technische Hilfsmittel sind nach Möglichkeit einzusetzen, unter anderem bei der Kontrolle der Geschwindigkeit (Art. 9 Abs. 1 lit. a SKV). Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die Polizei die Fahrweise eines fehlbaren Fahrzeuglenkers mittels einer in einem Polizeifahrzeug oder in einem zivilen Fahrzeug installierten Kamera, aber auch mit einer Kamera eines Mobiltelefons filmen darf. Dies entspricht denn auch der Bestimmung von Art. 139 Abs. 1 StGB, wonach zur Wahrheitsfindung alle geeigneten -5- Beweismittel, die rechtlich zulässig sind, einzusetzen sind (vgl. auch Art. 299 Abs. 1 und 2 StPO; HANS GIGER, Analyse der Rechtsprobleme im Zusammenhang mit dem Beweisverwertungsverbot im Strassenver- kehrsrecht, in: Strassenverkehr 1/2016, S. 7). Mithin hat die Polizei rechtmässig im Sinne von Art. 14 StGB gehandelt, womit die Erlangung der Videoaufnahme zum vornherein nicht dem Beweisverbot von Art. 141 Abs. 2 StPO unterliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_468/2022 vom 12. Januar 2023 E. 2.2). Nach dem Gesagten erweist sich die Dokumentation der Nachfahrt mit dem polizeilichen Diensthandy als zulässige und geeignete Beweiserhebungsmassnahme, zumal das im Polizeifahrzeug eingebaute Videomesssystem aus technischen Gründen ausgefallen war. 3.1.3. Hinsichtlich der Frage betreffend die Zulässigkeit der Weg-Zeit-Analyse ergibt sich Folgendes: Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Einen numerus clausus der Beweismittel kennt die Strafprozessordnung nicht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schliessen die Regeln betreffend den Einsatz von technischen Hilfsmitteln bei Geschwindig- keitskontrollen eine anderweitige Feststellung von Geschwindigkeits- überschreitungen nicht aus und lassen die freie Beweiswürdigung der Gerichte unberührt. Das ASTRA verfügt über keine delegierte Gesetz- gebungskompetenz, welche ihr erlauben würde, für die Gerichte verbind- liche und von der Strafprozessordnung abweichende Regeln für die Beweiswürdigung zu erlassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_443/2021 vom 9. Mai 2022 E. 1.5.2; 6B_921/2014 vom 21. Januar 2015 E. 1.3.2; 6B_20/2014 vom 14. November E. 6.5). Die Abteilung Verkehrstechnik der Kantonspolizei Aargau hat mit Hilfe der Videoaufzeichnungen der Nachfahrt die durchschnittliche Geschwindigkeit des fraglichen Fahrzeugs mittels einer mathematisch-technischen Berechnungsmethode bestimmt (sogenannte Weg-Zeit-Analyse, UA act. 15 ff.). Die VSKV-ASTRA, welche Regeln über bestimmte Mess- systeme aufstellt, findet auf eine solche Geschwindigkeitsermittlung keine Anwendung (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_921/2014 vom 21. Januar 2015 E. 1.3.3; Ziffer 21 Abs. 3 und Abs. 4 der ASTRA- Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüber- wachung im Strassenverkehr). Entsprechend hatte die Polizei entgegen der Vorbringen des Beschuldigten im Rahmen der Geschwindigkeits- messungen durch Nachfahren auch keine Weisungen des ASTRA zu beachten. Dass es sich bei der vorliegenden Geschwindigkeitsmessung nicht um eine solche i.S. der VSKV-ASTRA handelt, schliesst gemäss zitierter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht aus, dass das Gericht -6- sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung basierend auf der vorliegenden Weg-Zeit-Analyse vom 28. Juni 2022 von der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit überzeugen lassen kann. 3.1.4. Nach dem Gesagten steht sowohl der Verwertbarkeit der Video- aufzeichnungen mit dem polizeilichen Diensthandy als auch der darauf basierenden Weg-Zeit-Analyse vom 28. Juni 2022 nichts entgegen. 3.2. Soweit der Beschuldigte geltend macht, er habe zu keiner Zeit während des Strafverfahrens sich mit dem Ergebnis der Weg-Zeit-Analyse vom 28. Juni 2022 auseinandersetzen und Ergänzungsfragen stellen können, wodurch seine Parteirechte verletzt worden seien (Berufungsbegründung S. 4), ist er nicht zu hören. Aus den Akten geht eindeutig hervor, dass dem Verteidiger des Beschuldigten im Rahmen der Einsprache gegen den Strafbefehl die Unterlagen der Staatsanwaltschaft – mithin auch der Bericht betreffend die Weg-Zeit-Analyse vom 28. Juni 2022 – zur Akteneinsicht zugestellt worden ist (UA act. 48.3). Damit hatte er die Möglichkeit, sich mit dem Bericht betreffend die Geschwindigkeitsermittlung kritisch auseinanderzusetzen. Nachdem er auf eine Begründung hinsichtlich der Einsprache gegen den Strafbefehl verzichtet hat (UA act. 62), äusserte sich der Verteidiger des Beschuldigten schliesslich bei der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausführlich zum Bericht vom 28. Juni 2022 (vorinstanzliche Akten [VA] act. 15 und 20). Somit ist nicht ersichtlich, inwiefern er seine Parteirechte nicht hat ausüben können. 3.3. 3.3.1. Der Beschuldigte bestreitet in tatsächlicher Hinsicht, dass es sich bei dem auf den Videoaufzeichnungen aufgenommenen Fahrzeug um sein Fahrzeug handelt, da weder Nummernschild noch Fahrzeugtyp und -farbe erkennbar seien (Berufungsbegründung S. 5 und 10). Weiter wendet er sich gegen die Feststellungen der Weg-Zeit-Analyse vom 28. Juni 2022. Insbesondere bemängelt er die Überprüfbarkeit des Berichts und folglich dessen Nachvollziehbarkeit (Berufungsbegründung S. 6 ff.). 3.3.2. 3.3.2.1. Für das Obergericht ist es erstellt, dass es sich beim fraglichen Fahrzeug um dasjenige des Beschuldigten handelt und er mit einer Geschwindigkeit von 158 km/h bzw. 162 km/h statt der erlaubten 120 km/h gefahren ist: -7- 3.3.2.2. Hinsichtlich der Identifikation des fraglichen Fahrzeugs als dasjenige des Beschuldigten ist festzuhalten, dass – unabhängig von den Videoaufzeich- nungen – zwei Polizisten anlässlich ihrer zivilen Patrouillentätigkeit das Fahrzeug des Beschuldigten mit dem Kennzeichen […] aufgrund übersetzter Geschwindigkeit aufgefallen ist, was sie überhaupt zur Nachfahrt und Anhaltung des Beschuldigten veranlasst hat und weshalb gegen den Beschuldigten schliesslich auch ein Strafverfahren eingeleitet worden ist (UA act. 12 ff.). Es bestehen keine Zweifel, dass es sich beim Fahrzeug, welches im Rahmen der Nachfahrt mittels Diensthandy aufgezeichnet wurde, um dasjenige des Beschuldigten handelte, insbe- sondere da es an einem Sonntagmorgen um ca. 04:10 Uhr nicht viel Verkehr auf der Autobahn hatte – was sich auch aus den Videoaufnahmen ergibt –, womit eine Verwechslung des Fahrzeugs mit einem anderen ausgeschlossen werden kann. Darüber hinaus lässt sich das Kennzeichen des Fahrzeugs des Beschuldigten («[…]») auf der Videoaufzeichnung 20220515_041103.MOV bei Sekunde 36 klar identifizieren, womit es auch keine Rolle spielt, ob der Fahrzeugtyp oder die Fahrzeugfarbe lediglich erahnt werden kann. Der Beschuldigte bestritt während des Strafverfahrens sodann auch gar nicht, zur besagten Zeit auf besagter Strecke mit seinem Fahrzeug unterwegs gewesen zu sein (UA act. 18 und 36). Nach dem Gesagten bestehen mithin keine Zweifel, dass es sich beim fraglichen Fahrzeug um dasjenige des Beschuldigten handelt und der Beschuldigte dieses zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt hat. 3.3.2.3. Die Abteilung Verkehrstechnik der Kantonspolizei Aargau hat basierend auf den Videosequenzen, welche mittels Diensthandy der Polizei im Rahmen der Nachfahrt vom 15. Mai 2022 aufgenommen wurden, eine Weg-Zeit- Berechnung vorgenommen (UA act. 15 ff.). Dabei erweist sich die Vor- gehensweise und die eigentliche Geschwindigkeitsermittlung – entgegen der Vorbringen des Beschuldigten – als schlüssig sowie nachvollziehbar (vgl. zu den Methoden und Unsicherheiten bei Videoauswertungen zur Ermittlung von Geschwindigkeiten: DANIEL SPRECHER, Weg-Zeit-Analysen von Videoaufnahmen, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2024, Zürich 2024, S. 303 ff.). So wurden in einem ersten Schritt auf den Videostandbildern zwei sogenannte Messstrecken anhand markanter Referenzpunkte bzw. Fahrbahn-Markierungen definiert, welche jeweils den Messbeginn und das Messende bildeten. Diese Referenzpunkte basierend auf den Videostandbildern wurden zusätzlich mit dem Orthofoto 2021 vom Bundesamt für Landestopografie abgeglichen bzw. die Auswertung der Abstände mit der Applikation «QGIS» und «infra3D» vermessen (UA act. 17 ff.). In einem nächsten Schritt wurden die Durchfahrtzeiten des Personenwagens des Beschuldigten anhand der Videosequenzen respektive deren für die Zeitdaten relevanten Zeitstempel eruiert. Dabei -8- wurde zugunsten des Beschuldigten der maximale zeitliche Abstand von 0.042 Sekunden zwischen den Einzelbildern bei den Videoaufnahmen (sogenannte Frames) berücksichtigt (UA act. 21 ff.). Die Berechnung ergab schliesslich, dass der Personenwagen des Beschuldigten die erste Messstrecke von insgesamt 295 Metern in einer Zeit von 6.520 Sekunden passierte. Die zweite Messstrecke mit einer Länge von 607.10 Metern durchfuhr er sodann in 13.345 Sekunden. Daraus ergab sich betreffend die erste Messstrecke eine Abschnittsgeschwindigkeit (ohne Berücksichtigung von Unsicherheiten) von 162.88 km/h und für die zweite Messstrecke eine Geschwindigkeit von 163.77 km/h. Ferner wurde in einem letzten Schritt die Geschwindigkeit unter Berücksichtigung der Unsicherheiten hinsichtlich der Messung der Wegstrecke, der Identifikation der Position des Zielfahrzeuges und der Zeitmessung berechnet, wobei die Berück- sichtigung zugunsten des Beschuldigten ausfiel; so resultierte für die erste Messstrecke eine Geschwindigkeit von 158.99 km/h und die zweite Messstrecke eine Geschwindigkeit von 162.09 km/h (UA act. 15 ff.). Nach dem Ausgeführten basieren die Geschwindigkeitsberechnungen auf jeweils plausiblen und verständlichen Berechnungsgrundlagen, wobei Unsicherheiten stets berücksichtigt worden sind. Folglich überzeugen auch die daraus resultierenden Geschwindigkeiten, zumal darüber hinaus auch der Beschuldigte ausgesagt hat, auf besagter Strecke mit einer Geschwindigkeit von ca. 150 km/h unterwegs gewesen zu sein (UA act. 18 f. und 35) und mithin zwischen der berechneten und vom Beschuldigten angegebenen Geschwindigkeit keine eklatante Differenz besteht. Die angeklagte Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 38 km/h bzw. 42 km/h ist damit erstellt. 4. 4.1. Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Nach Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 120 km/h auf Autobahnen. In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verletzung der Verkehrsregeln voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung (BGE 142 IV 93 E. 3.1). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die objektiven Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 35 km/h oder mehr -9- überschritten wird (BGE 143 IV 508 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_661/2016 vom 23. Februar 2017 E. 1.2.1; BGE 132 II 234 E. 3.1). Subjektiv erfordert der Tatbestand mindestens grobe Fahrlässigkeit sowie ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden. Zwar darf nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden. Das Bundesgericht wertete jedoch die Mehrheit der beurteilten Fälle von Geschwindigkeitsüberschreitungen, welche den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllten, auch in subjektiver Hinsicht als rücksichtslos, weil besondere Umstände fehlten, die die Geschwindigkeitsüberschreitung in einem milderen Licht erscheinen liessen. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.4.2; 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 3.2; 6B_123/2019 vom 19. Juni 2019 E. 4.1.1). 4.2. Nachdem in tatsächlicher Hinsicht erstellt ist, dass der Beschuldigte als Lenker des Personenwagens BMW M3 mit dem Kontrollschild […] am 15. Mai 2022 um ca. 04:10 Uhr auf der Autobahn A1, Fahrtrichtung Bern, unterwegs gewesen ist und dabei auf einem Streckenabschnitt auf dem Gemeindegebiet Muhen bzw. Safenwil die zulässige Höchst- geschwindigkeit von 120 km/h um 38 km/h respektive 42 km/h über- schritten hat, hat er den objektiven Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstge- schwindigkeit auf Autobahnen gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV jeweils erfüllt. Er hat dabei stets vorsätzlich gehandelt, denn wer mit derart stark übersetzter Geschwindigkeit fährt, sodass insbesondere auch der Tempowarner des Fahrzeuges aufleuchtet (UA act. 35), muss sich der begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung bewusst sein. Die Überschreitung ist mit 38 km/h bzw. 42 km/h – wobei die Berechnung jeweils aufgrund Unsicher- heiten zugunsten des Beschuldigten ausgefallen ist – deutlich. Schliesslich sind keine besonderen Umstände ersichtlich, welche sein Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen liessen. Insbesondere stellen auch gute Strassen-, Sicht- und Witterungsverhältnisse keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1). Auch wenn sich die Vorfälle frühmorgens auf der Autobahn ereigneten, ist dennoch mit anderen Verkehrsteilnehmern zu rechnen, was im Übrigen auch der Fall war (siehe Videoaufzeichnungen vom 15. Mai 2022). Gleichwohl ist der Beschuldigte bei den zwei ihm vorgeworfenen Streckenabschnitten massiv zu schnell gefahren, ohne Rücksicht auf die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu nehmen, und hat damit rücksichtslos gehandelt. Folglich hat er jeweils - 10 - vorsätzlich gehandelt und damit den subjektiven Tatbestand erfüllt. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Er hat sich somit der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich mithin auch im Schuldpunkt als unbegründet. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 120.00, Probezeit 4 Jahre, sowie einer Verbindungs- busse von Fr. 720.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe, bestraft. 5.2. Der Beschuldigte setzt sich in seiner Berufung in keiner Weise mit der vorinstanzlichen Strafzumessung auseinander (vgl. Berufungsbegründung S. 1 ff.). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen für die Überschreitung der Geschwindigkeit um 42 km/h und deren Erhöhung um 10 Tagessätze auf 40 Tagessätze für die weitere Geschwindigkeitsüberschreitung um 38 km/h sowie die Verbindungsbusse von Fr. 720.00 als in ihrer Summe angemessen erachtete Sanktion erscheint auch unter Annahme des von ihr jeweils angenommenen leichten Verschuldens als mild und kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. Andererseits ist die Erhöhung der Strafe aufgrund des Verschlechterungs- verbots (Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht möglich. Somit hat es bei der von der Vorinstanz ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen und der Verbindungsbusse von Fr. 720.00 sein Bewenden. Der Beschuldigte macht keine wesentlichen Veränderungen seiner finan- ziellen Verhältnisse geltend (vgl. Berufungsbegründung S. 1 ff.) und solche sind auch nicht ersichtlich, so dass es mit der von der Vorinstanz auf Fr. 120.00 festgesetzten Tagessatzhöhe sein Bewenden hat. 5.3. Die Vorinstanz hat die Geldstrafe bedingt, bei einer Probezeit von 4 Jahren, ausgesprochen. Der Beschuldigte weist bereits zwei Vorstrafen im einschlägigen Bereich auf. So wurde er von der Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn am 24. August 2018 wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG und missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen oder Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG zu einem bedingten Freiheitsentzug von - 11 - 10 Tagen, Probezeit 1 Jahr, verurteilt. Weiter wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 7. Februar 2024 wegen Fahrens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG und Missachtung des Verbots, unter Alkoholeinfluss zu fahren, gemäss Art. 91 Abs. 1 lit. b SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 130.00, Probezeit 4 Jahre, und einer Busse von Fr. 1'900.00, ersatzweise 15 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Angesichts seines getrübten Leumunds fällt es dem noch jungen Beschuldigten offensichtlich schwer, die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetz- gebung zu respektieren. Seine Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit zeigt sich sodann auch im Rahmen des Berufungsverfahrens, bestreitet er doch hartnäckig seine Täterschaft. Unter diesen Umständen erscheint seine Legalprognose ungünstig, weshalb das Obergericht die Geldstrafe unbedingt ausgesprochen hätte. Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist dies dem Obergericht jedoch verwehrt. Entsprechend bleibt es bei der bedingten Geldstrafe und der Probezeit von 4 Jahren. 5.4. Zusammengefasst ist der Beschuldigte für die mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstge- schwindigkeit auf der Autobahn zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 120.00, Probezeit 4 Jahre, und einer Verbindungs- busse von Fr. 720.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. 6. 6.1. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die oberge- richtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Entscheid über die Kostentragung präjudiziert die Entschädigungs- frage (BGE 147 IV 47 E. 4.1). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten im Berufungsverfahren für seinen freigewählten Verteidiger selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 6.2. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die erstinstanzliche Kostenregelung bedarf keiner Änderung. Der Beschuldigte wird verurteilt und hat deshalb die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 2'724.00 (inklusive Anklagegebühr von Fr. 900.00) zu tragen (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). - 12 - Er hat auch für das erstinstanzliche Verfahren keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf der Auto- bahn gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV schuldig. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 120.00, d.h. Fr. 4'800.00, Probezeit 4 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 720.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 sowie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'724.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 900.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Der Beschuldigte hat seine erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. - 13 - Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 26. August 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Six Bekaj