Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB; - der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB; - des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG.