§ 13 AnwT). Der von ihm geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 220.00 gelangt jedoch nur für die ab 1. Januar 2024 erbrachten Aufwendungen zur Anwendung, während für die bis 31. Dezember 2023 erbrachten Leistungen der Stundenansatz für amtliche Verteidigungen von Fr. 200.00 Anwendung findet (vgl. § 9 Abs. 3bis AnwT; zur zeitlichen Anwendung: Leitentscheid des Obergerichts SST.2023.55 vom 26. Januar 2024 E. 4.2). Dies ergibt eine gerundete Entschädigung von Fr. 4'900.00. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). - 10 -