4.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren grundsätzlich gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote, jedoch angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung und einer angemessenen Reduktion des Aufwands für das Studium und die Weiterleitung des Urteils auf 1 Stunde, aus der Staatskasse entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT).