Damit fehlt es vorliegend bereits an der Voraussetzung des besonders leichten Falls, weshalb offenbleiben kann, ob das Tätigkeitsverbot nicht notwendig ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Sexualstraftaten abzuhalten. Ein Absehen von der Anordnung eines Berufs- und Tätigkeitsverbotes kommt vorliegend nicht in Betracht. 3.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft als begründet. Es ist gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB ein lebenslängliches Verbot, das jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, auszusprechen.