Zweifellos bedeutet das lebenslängliche Tätigkeitsverbot für den Beschuldigten in seiner Berufswahl und Berufsausübung eine gewisse Härte (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 6). Diese geht aber nicht über das Mass hinaus, das der Verfassungs- und Gesetzgeber mit der Einführung des grundsätzlich zwingenden lebenslänglichen Tätigkeitsverbots in Kauf nahm oder sogar wollte (vgl. BGE 149 IV 161 E. 2.6.3). Damit fehlt es vorliegend bereits an der Voraussetzung des besonders leichten Falls, weshalb offenbleiben kann, ob das Tätigkeitsverbot nicht notwendig ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Sexualstraftaten abzuhalten.