Was sodann den Rahmen eines Bagatellfalls bei weitem sprengt, ist der Vorfall mit den Fotos der augenfällig noch sehr kindlichen Nichte seiner damaligen Freundin. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz und den Vorbringen des Beschuldigten, ändert auch das Vorliegen von prognostisch günstigen Faktoren und der Umstand, dass beim Beschuldigten keine Pädophilie diagnostiziert wurde, nichts daran. Ist keine besonders leichte Anlasstat gegeben, darf somit entgegen dem Verständnis des Beschuldigten auch bei allfälliger guter Legalprognose nicht auf das Tätigkeitsverbot verzichtet werden. -9-