Es ist auch nicht von einem Fall mit Bagatellcharakter auszugehen. Bereits die sehr hohe Anzahl von kinderpornografischen Bildund Videodateien spricht gegen die Annahme eines Bagatellfalls (vgl. BGE 149 IV 161 E. 2.6.1, in welchem ein Bagatellfall bereits bei insgesamt über 150 hartpornografischen Bildern verneint worden ist). Was sodann den Rahmen eines Bagatellfalls bei weitem sprengt, ist der Vorfall mit den Fotos der augenfällig noch sehr kindlichen Nichte seiner damaligen Freundin.