Die Vorinstanz geht hinsichtlich des Inverkehrbringens von pornografischen Bild- und Videodateien i.S.v. Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB von einem nicht unerheblichen Verschulden aus (vorinstanzliches Urteil E. 10.3.1). Dieses Verschulden, das sich in der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 10 Monaten widerspiegelt, ist in keiner Weise mit einem «besonders geringem Verschulden», wie es die Botschaft als mögliches Beispiel für einen besonders leichten Fall vorsieht, vergleichbar (BBl 2016 6146, S. 6161). Es ist auch nicht von einem Fall mit Bagatellcharakter auszugehen.