Fotos davon erstellt (vorinstanzliches Urteil E. 6.4.1). Der Beschuldigte hat diese Bilder und Videos nicht versehentlich, sondern mit Wissen und Willen, demnach direktvorsätzlich besessen, hergestellt, in den Verkehr gebracht und konsumiert, wobei er wusste, dass es sich bei den Bild- und Videodateien um kinderpornografische Darstellungen handelt.