Er hat es nicht bei einem blossen Anschauen dieser Dateien belassen, obschon er das Mädchen persönlich gekannt und auf den Bilddateien erkannt hat (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5). Er hat zu einigen dieser Bilddateien der Nichte seiner Freundin onaniert und Oralverkehr mit einem Kind simuliert, indem er seinen Penis mehrfach auf das Bild der minderjährigen Nichte mit offenem Mund schlug. Diese Handlungen hat der Beschuldigte aufgezeichnet, resp. Fotos davon erstellt (vorinstanzliches Urteil E. 6.4.1).