Er ist freiwillig einem Gruppenchat des Messenger-Dienstes «KIK» beigetreten, um diese Dateien mit anderen Teilnehmern der Gruppe auszutauschen (vorinstanzliches Urteil E. 4.1.3; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4). Der Beschuldigte hat von seiner damaligen Freundin kinderpornografische Bilddateien ihrer damals noch nicht sechs Jahre alten Nichte erhalten, welche er auf seinen Geräten zum eigenen Konsum abgespeichert hat. Er hat es nicht bei einem blossen Anschauen dieser Dateien belassen, obschon er das Mädchen persönlich gekannt und auf den Bilddateien erkannt hat (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5).