mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 7B_143/2022 vom 18. Juli 2023 E. 2.5.2). 3.3. Der Beschuldigte wurde für eine Katalogtat nach Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB verurteilt. Entgegen der Vorinstanz handelt es sich vorliegend nicht um einen besonders leichten Fall i.S.v. Art. 67 Abs. 4bis StGB: In objektiver Hinsicht liegen mit der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 StGB Straftaten vor, welche mit einer erheblichen abstrakten Strafdrohung bewehrt sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023 E. 2.4.1; 7B_143/2022 vom 18. Juli 2023 E. 2.6). -8-