Der Beschuldigte habe einzig an seinem Arbeitsort Kontakt zu Minderjährigen, nämlich zu den Lehrlingen. Ein lebenslängliches Berufs- und Tätigkeitsverbot tangiere seine in der Bundesverfassung statuierte Wirtschaftsfreiheit massiv und hätte zur Folge, dass der Beschuldigte in seinem erlernten und bisher angestammten Beruf nicht mehr arbeiten könne. 3. 3.1. Wird jemand namentlich wegen Pornografie nach Art. 197 Abs. 4 oder 5 StGB – sofern die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben – zu einer Strafe verurteilt, verbietet -7-