2.3. Der Beschuldigte machte mit Berufungsantwort geltend, dass nicht einzig auf die Anzahl der sichergestellten Bild- und Videodateien abgestellt werden könne, um einen besonders leichten Fall zu verneinen. Es seien die Gesamtumstände zu würdigen. Der Beschuldigte habe einzig sogenannte «Hands off»-Delikte begangen und es liege weder eine Persönlichkeitsstörung noch eine sexuelle Präferenzstörung vor. Seine Taten seien nicht pädophil motiviert gewesen. Der Beschuldigte habe einzig an seinem Arbeitsort Kontakt zu Minderjährigen, nämlich zu den Lehrlingen.