Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liege kein besonders leichter Fall mehr vor. Unter diesen Voraussetzungen sei ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot auszusprechen, selbst wenn dieses vorliegend unbestrittenermassen nicht notwendig erscheine, um den Täter vor weiteren, gleichgelagerten Delikten abzuhalten.