2.2. Die Staatsanwaltschaft brachte mit Berufungsbegründung vor, dass es sich vorliegend nicht mehr um einen besonders leichten Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB handle. Der Beschuldigte habe kinderpornografisches Material im Umfang von rund 580 Bilder besessen und habe 9 Bilder mit kinderpornografischem Inhalt durch Abspeichern entsprechender Bilddateien hergestellt. Weiter habe er 8 Videodateien mit kinderpornografischem Inhalt in Verkehr gebracht. Hierfür sei er, ausgehend von einem nicht unerheblichen Verschulden, mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten bestraft worden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liege kein besonders leichter Fall mehr vor.