2. 2.1. Die Vorinstanz ist in tatsächlicher Hinsicht vom angeklagten Sachverhalt ausgegangen und sprach den Beschuldigten gestützt darauf gemäss Anklage schuldig, sah jedoch von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes nach Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB ab, da ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB vorliege (vorinstanzliches Urteil E. 13.2).