1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich ausschliesslich gegen den Verzicht auf die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbotes durch die Vorinstanz (Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils). Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine -6- Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).