3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 3. Oktober 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbotes gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB. 3.2. Die Staatsanwaltschaft reichte am 9. Oktober 2023 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 22. Januar 2024 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Berufung. 4. Die Berufungsverhandlung fand am 18. März 2024 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: