Der Beschuldigte entschied sich nach dem Empfang der genannten Bilder an seinem Wohnort wissentlich und willentlich dazu, diese zu behalten, um die Bilder zu einem späteren Zeitpunkt erneut anschauen zu können. Entsprechend speicherte der Beschuldigte die Bilder in der Folge wissentlich und willentlich auf seinen Geräten ab. Ort: […] Zeit: unbekannter Zeitpunkt